Brandschutz und Explosionsschutz
§ 25. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im
Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
(2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der
Arbeitnehmer erforderlich sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder
und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(4) Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und
Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der
Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
BGBl. I Nr. 9/1997
BGBl. I Nr. 147/2006
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer erforderlich
ist, hat die zuständige Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten
Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher
Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.
(6) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen
einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und
Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der
anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche
Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
